Spenden

update Juil 2023:

Zu Mitte Juli 2023 wurde unser Konto gekündigt, bitte keine Spenden mehr senden, sie werden alle auf das Sendekonto zurückgehen.

Unsere Bank muß ich hier ausdrücklich in Schutz nehmen, sie trifft hieran kein Verschulden.

Empfänger: Klagepaten
IBAN: DE87 xxxx xxxx xxxx xxxx 03

Verwendungszweck: Spende Klagepaten

 

Update: 16.12.2021


Liebe Spender,


wie Ihr evtl. bereits aus den verschiedenen Medien mitbekommen habt, hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.08.2021 entschieden, dass der Aufruf zum Widerstand gegen die Coronamaßnahmen nicht gemeinnützig ist.

Am 16.12.2021 traf es dann auch uns, wir haben einen Bescheid erhalten, wonach uns die Gemeinnützigkeit ab sofort aberkannt wird.

Wir sind noch dabei mit unseren Anwälten zu beraten, ob wir einen Teil Eurer Spendengelder dazu verwenden, hiergegen vorzugehen. Wir halten das für eine glatte Verschwendung und dafür habt Ihr ja auch nicht gespendet. Wir gehen davon aus, daß all unsere Spender uns unabhängig von der Gemeinnützigkeit unterstützen, weil sie von der Wichtigkeit unserer Arbeit überzeugt sind und machen auf jeden Fall weiter.

 


Weitere Erläuterungen aus Sicht des BFH hinsichtlich des anderen vormals gemeinnützigen (kritischen) Vereins:


Kritik an Corona-Maßnahmen: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung


Aufruf zu Widerstand gegen Coronamaßnahmen nicht gemeinnützig


Der BFH hat entschieden, dass bei einem eingetragenen Verein die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen darf, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 der Abgabenordnung ausdrücklich genannten Zwecke. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schadet dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders ist es, wenn die politische Tätigkeit nicht mehr aufgrund des jeweiligen steuerbegünstigten Zwecks erforderlich ist.
Im Streitfall verfolgte ein Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Auch veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche in der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies in dem Dokument auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten.


BFH: Keine Gemeinnützigkeit


Der BFH hat klargestellt, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins verhindern. Zwar gehört zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten. Der Inhalt der Informationen kann grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten hängen nach Auffassung des BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Dies geht über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hätte der Verein jedoch nicht getan.

 

 

 

Ursprünglicher Text:

 

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Verwendungszweck: Spende Klagepaten

 

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