§ 1 Name, Sitz und Zweck
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Der Verein Klagepaten (e. V.) mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.
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Zweck der Körperschaft die Förderung der Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten gem. § 52 Abs. 9 AO; die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden gem. § 52 Abs. 10 AO, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gem. §52 Abs. 13 AO (Aus der Fassung vom 21.12.2020) und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gem. § 53 AO.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie Informationsveranstaltungen und Seminare, die über soziale Rechte und Ansprüche aufklären
a. im Bereich Jugendhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, insbesondere Anspruch auf frühkindliche Förderung im Bereich unter drei Jahre bis sechs Jahre
b. im Bereich Wohlfahrtswesen und zur Unterstützung Hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 52 Abs.2 Nr. 9 AO und § 52 (2) 4.; 5; 7; 19 AO insbesondere über bestehende Ansprüche im 2., 3. und 12. Buch des Sozialgesetzbuches
c. im Bereich der Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte §52 Abs. 2 Nr. 10 über bestehende Ansprüche im 6., 7., 9. und 11. Sozialgesetzbuch, im Bereich AsylbLG.
d. im Bereich der Förderung von Wissenschaft und Forschung §§ 52 Abs. 2 Nr. 1 können Projekte, die den Vereinszielen entsprechen finanziell oder durch Bereitstellung von Ressourcen unterstützt werden.
e. im Bereich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen §§ 52 Abs. 2 Nr. 3 durch Förderung von Aufklärungsarbeit.
f. im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur §52 Abs. 2 Nr. 5 AO durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Seminare.
g. im Bereich der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe § 52 Abs 2 Nr. 7 AO durch Seminare und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
h. im Bereich der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz § 52 Abs 2 Nr. 16 AO durch Seminare, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
i. im Bereich der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie § 52 Abs 2 Nr. 19 AO durch Seminare, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
j. im Bereich der Förderung die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind § 52 Abs 2 Nr. 24 AO durch Seminare, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
k. im Bereich die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke § 52 Abs 2 Nr. 25 AO durch Seminare, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Im Bereich der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, können Informationsveranstaltungen und PR und Öffentlichkeitsarbeit über Rechte und Pflichten aufklären zum Zwecke der Stärkung des demokratischen Staatswesens sowie der Aufrechterhaltung eines friedlichen gesellschaftlichen Lebens.
Der Verein kann für Dritte Gerichtsprozesse und deren Vorbereitung ans Vereinsmitteln bewirken, soweit eine Finanzierung durch den Hilfebedürftigen nicht möglich ist und der Vereinszweck mit dem Inhalt des Rechtsstreits in Einklang steht. Der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss.
l. Insbesondere soll durch das Einrichten und Betreiben von einzelnen Internetplattformen in den vorgenannten Bereichen betroffenen Menschen ermöglicht werden, unbürokratisch bestehende Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern anzumelden und geltend zu machen. Durch die Benutzung der Internetplattform können hilfebedürftige Personen sich individuell über bestehende soziale Rechte und Ansprüche informieren und zur Durchsetzung dieser, notwendige Anträge bei den zuständigen Behörden stellen und Rechtsbehelfe einlegen und hierdurch Hilfe und soziale Gerechtigkeit schneller und sicherer erreichen gem. §52 (2) 16 AO. Die Plattformen sollen Plattformen für andere gemeinnützige Organisationen mit gleichen Zwecken sein.
§ 2 Mittelverwendung
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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Jedes Mitglied, das im Auftrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstands für den Verein tätig geworden ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen. Eine vom Vorstand beschlossene Finanzordnung regelt dazu Näheres.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein unterscheidet vier Arten von Mitgliedschaft:
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Ordentliche Mitgliedschaft
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Fördermitgliedschaft
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Außerordentliche Mitgliedschaft
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Ehrenmitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied/Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied/Fördermitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, selbst wenn bereits eine außerordentliche Mitgliedschaft besteht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die ordentliche Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr gemäß der Beitragsordnung und nach Aushändigung dieser Satzung (schriftlich oder elektronisch) sowie deren Anerkennung wirksam.
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Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied in den Verein erfolgt durch Antrag und Anerkennung der Satzung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme bei der nächsten Mitgliederversammlung einstimmig. Mit Mitteilung einer erfolgten Aufnahme und Zahlung des Mitgliedsjahresbeitrages ist die Aufnahme wirksam.
§ 4 Rechte der Mitglieder
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Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder:
Jedes außerordentliche Mitglied ist berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Angebote gemäß Gebührenordnung zu nutzen.
Außerordentliche und Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein
Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
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Ordentliche Mitglieder:
Jedes ordentliche Mitglied ist darüber hinaus berechtigt, sich am Vereinsleben aktiv zu beteiligen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, sowie Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
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Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt werden.
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Bei Beitragsrückstand ruhen – ab 10 Tage nach Versand der 1. Mahnung – alle mitgliedschaftlichen Rechte.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied erkennt mit Beitritt die Satzung verbindlich an und ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten,
Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
die von der Mitgliederversammlung in der Beitrags- und Gebührenordnung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen sofort zu entrichten.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Emailadresse, Mobilfunknummer und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds,
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durch freiwilligen Austritt,
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durch Ausschluss aus dem Verein,
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bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
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Der freiwillige Austritt erfolgt für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
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Der freiwillige Austritt von außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Außerordentliche Mitglieder können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Mitgliedschaft beenden.
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Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
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Von den ordentlichen und den Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung bestimmt.
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
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§ 9 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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der/dem 1. Vorsitzenden
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der/dem 2. Vorsitzenden
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der/dem Schatzmeister/in
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die/den 1. Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
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Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
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Ein Vorstandsmitglied soll eine Person mit einem Hochschulabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang, oder erstem juristischem Staatsexamen sein.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/ vom 1. Vorsitzenden oder von die/der vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten, sofern nicht alle Vorstandsmitglieder auf eine Ladungsfrist verzichten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die /der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
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Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
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Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied, dass durch die anwesenden Mitglieder bestimmt wird.
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Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der/vom Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
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Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
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Für folgende Geschäfte bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
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Einzelausgaben im Wert von mehr als EURO 30.000,00
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Dauerschuldverhältnisse im Wert von mehr als EURO 30.000,00 jährlich. Dauerschuldverhältnisse, die über die Amtszeit des amtierenden Vorstands hinausreichen.
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Rahmenverträge, deren Einzelausgaben in der Gesamtsumme die oben genannte Summe überschreitet. Die Laufzeit gilt entsprechend dem Dauerschuldverhältnis.
Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Verwaltungs- und Kassenaufgaben, eine Geschäftsstelle einrichten und eine oder mehrere Personen zur Erledigung dieser Aufgaben bestellen.
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Der Vorstand kann einen Leiter/eine Leiterin der Geschäftsstelle (Geschäftsführer/in) bestellen Dieser hat die Stellung eines besonderen Vertreters (§30 BGB). Aufgabenkreis und Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
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Die Mitgliederversammlung kann die Gewährung einer Ehrenamtspauschale i.S.d.§ 3 Nr. 26a EstG gesondert für jedes Vorstandsmitglied beschließen.
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Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
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Der Vorstand kann Berater zur Unterstützung seiner Tätigkeit für die jeweilige Amtszeit des Vorstands hinzuziehen. Die Berater haben für den Zeitraum ihrer Hinzuziehung Teilnahme- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand kann auch bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden, um die eigene Tätigkeit zu unterstützen.
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von der Gerichts- oder Finanzbehörde gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied im Falle des §4 (3) – eine Stimme.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
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Entlastung des Vorstands
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Erstellung einer Beitrags- und Gebührenordnung
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
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Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.7
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Wahl zweier Kassenprüfer/innen
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und es Berichts der Kassenprüfer
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§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch textliche Benachrichtigung im internen Mitgliederpostfach des Internetportals des Vereins (soweit vorhanden) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einstellung der Einladung folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es in sein elektronisches Mitgliederpostfach eingestellt worden ist. Soweit ein elektronisches Mitgliederpostfach nicht vorliegt, ist schriftlich an die letzte durch das Mitglied bekanntgegebene Adresse oder in Textform an die letzte durch das Mitglied bekanntgegebene E-Mailadresse zu laden. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird von der / vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
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Die/der Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in.
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Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
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Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten / Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der / vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
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Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin und der/des Protokollführers/Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
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Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
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Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12,13,14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13(6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 der Abgabenordnung wegen Erwerbslosigkeit bedürftig sind. Die Auswahl des Empfängers erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
Stand dieser Satzung laut Mitgliederbeschluss: 31.05.2022