🔴 Verkürzung des Genesenenstatus von 6 auf 3 Monate rechtmäßig?

, - 23-01-2022

Corona-Infizierte und danach Genesene gelten seit einer Nacht- und Nebelaktion auf einmal nur noch 90 Tage (statt 6 Monate) als genesen.

Und das wird noch nicht mal vom Parlament beschlossen, sondern lediglich auf der Webseite des RKI – einer dem Bundesministerium für Gesundheit und damit Karl Lauterbach untergeordneten Behörde – veröffentlicht.

Ob und wie es Verwaltungs- bzw. Verfassungsrechtlich einzuordnen ist, dass bei so weitreichenden Eingriffen in die Grundrechte der Menschen auf eine Webseite des RKI verwiesen wird, das erörtern RA Helmut Krause, Dr. Wolfgang Wodarg und Jens Biermann im folgenden Interview.

Hier die komplette Sendung als Podcast zum Anhören:

 

 

 

 

Praxisbeispiele findet Ihr in folgendem Podcast und weiter unten auf der Seite in Textform:

 

 

 

Gemäß "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist" wurde der Zeitraum, innerhalb dessen jemand als von Corona genesen gilt, von sechs Monaten (abzüglich 28 Tage) auf drei Monate (abzüglich 28 Tage) verkürzt.


Viele Menschen sind der Überzeugung, dass eine solche Verkürzung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Verfassung nicht vereinbar ist und fragen sich, ob sie diese Verkürzung nicht über eine Verfassungsbeschwerde wieder aus der Welt schaffen können.


Die Antwort auf diese Frage lautet: Nein.


Verfassungsgerichte sind für die Überprüfung von Gesetzen zuständig, die vom Deutschen Bundestag oder von einem Landtag beschlossen wurden, nicht aber für die Überprüfung von Rechtsvorschriften, die im Rang unter einem Gesetz stehen. Bei der "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt es sich um eine Verordnung, die im Rang unter einem Gesetz steht. Solche Rechtsvorschriften können und müssen bei Bedarf von jedem Richter in Deutschland in Verfahren, in denen diese Verordnung von Bedeutung ist, selbständig für unwirksam erklärt werden. Die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens in diesen Fällen nicht notwendig.


Beispiel 1:


Ein Genesenennachweis hat aufgrund der (vermutlich rechtswidrigen) Verkürzung der Geltungsdauer heute seine Wirksamkeit verloren.  Jemand geht morgen in ein Restaurant mit "2G" und wird "erwischt". In dem nachfolgenden Bußgeldverfahren beruft er sich auf die Unwirksamkeit der Verordnung. Das Gericht bestätigt, wenn es sich nicht dem Vorwurf der Rechtsbeugung aussetzen möchte, diese Rechtsauffassung und verurteilt die Staatskasse, die angefallenen Kosten zu tragen.


Beispiel 2:


Ein Genesenennachweis hat aufgrund der (vermutlich rechtswidrigen) Verkürzung der Geltungsdauer heute seine Wirksamkeit verloren. Jemand will morgen zur Arbeit gehen. Sein Arbeitgeber verweigert ihm, obwohl er gesund und symptomfrei ist, den Zutritt zum Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer weist ihn darauf hin, dass die Verkürzung des "Genesenenstatus" per "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV)" rechts- und verfassungswidrig ist. Der Arbeitgeber auf seinem Standpunkt und schickt den Arbeitnehmer wieder nach Hause. Dieser verklagt den Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugslohn und gewinnt diesen Prozess vor dem Arbeitsgericht.


Begründung des Gerichts:


Die Verordnung, auf die der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung gestützt hat, ist unwirksam. Der Arbeitnehmer hat objektiv abnahmefähige Arbeitsleistung angeboten. Der Arbeitgeber hat sie nicht angenommen. Deshalb muss er die Vergütung in Form von Annahmeverzugslohn zahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erhalten hat.

Anspruchsgrundlage ist § 615 Satz 1 BGB, der folgenden Wortlaut hat:


"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."


(Quelle: https://www.rakrause.de/genesenenstatus)

 

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