So gehst Du vor, wenn Deine Versammlung abgelehnt wurde

1. Kann Widerspruch eingelegt werden?

In den meisten Bundesländern besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Welchen Rechtsbehelf oder welches Rechtsmittel Du hast, sollte Dir unter der Ablehnung Deines Bescheides als Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben worden sein. 

Bitte prüfe genau, ob Deine Versammlung insgesamt verboten ist oder ob Auflagen (Anzahl der Menschen, Ort der Versammlung, Abstände usw.) gemacht worden sind. 

Wenn die Auflagen für Dich akzeptabel sind, kannst Du Deine Versammlung durchführen.

Die von uns zur Verfügung gestellten Muster-Widerspruchsschreiben sind nur auf verbotene Versammlungen anwendbar.

 

2. Wie wird ein Widerspruch eingelegt?

Abhängig von der Formulierung im ablehnenden Schreiben kannst Du mit den folgenden Formulierungen Widerspruch einlegen.

Steht in dem ablehnenden Bescheid an irgendeiner Stelle, sinngemäß: 

Variante 1: Die sofortige Vollziehung ist angeordnet, dann nimm den Widerspruch Sofortvollzug

Variante 2:  Steht in dem ablehnenden Bescheid lediglich, dass die Versammlung verboten ist und auch nicht sinngemäß „Die sofortige Vollziehung ist angeordnet“, dann nimm den Widerspruch Verbot

Variante 3:  Sollte in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen, dass Du Klage einreichen musst, dann nimm das Schreiben Letzte Warnung

Es ist grundsätzlich empfehlenswert, das Widerspruchsschreiben per Fax oder Einwurfeinschreiben an Deine zuständige Behörde zu senden.

 

3. Wie geht es nach dem Versand weiter?

Wenn Du den Antrag versendet hast, kannst Du telefonisch nachhalten, ob Dein Schreiben angekommen ist. Du kannst dann gleich erklären, dass Du eine sofortige Entscheidung brauchst, weil ansonsten ein nicht rückgängig zu machender Schaden droht. 

 

4. Der Antrag wurde nicht bearbeitet

Bekommst Du nicht innerhalb von 2 Stunden eine Erlaubnis für Deine Anmeldung, dann melde dich umgehend bei einem Rechtsanwalt oder beantrage bei Deinem zuständigen Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. 

 

5. Was kostet ein Widerspruch?

Wegen der Eilbedürftigkeit solltest Du auf jeden Fall zum Anwalt gehen, wenn Du rechtsschutzversichert bist. Besteht keine Rechtsschutzversicherung musst Du entweder die Kosten selber tragen, oder Du kannst eigenständig Widerspruch einlegen.